Das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) besteht bereits seit dem 01.01.2008 für alle Verträge, welche 2008 abgeschlossen wurden. Kunden, die vor diesem Jahr Verträge abgeschlossen hatten, werden derzeit mit Hochdruck angeschrieben, um über die Neuerungen, die für sie zum 01.01. 2009 in Kraft treten, zu informieren. Alle Verträge werden nämlich umgestellt.
Das VVG bringt viele Verbesserungen für den Verbraucher mit sich. Es besagt unter anderem, dass Versicherer vor einem Vertragsabschluss eine ausführliche Beratung vornehmen müssen, ansonsten kann der Kunde Schadensersatzansprüche stellen. Sämtliche Vertragsbedingungen müssen dem Versicherten rechtzeitig vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt werden und die Vertragslaufzeit wurde von fünf Jahren auf drei Jahre gekürzt.
Wer eine Versicherung abgeschlossen hat, darf diese – wie bisher auch - in den folgenden 14 Tagen widerrufen, Lebensversicherungen haben eine Widerrufsfrist von 30 Tagen. Eine Angabe von Gründen ist hierbei nicht nötig.
Eine elementare Änderung ist, dass das so genannte Alles-oder-nichts-Prinzip abgeschafft wird. Bislang bekam ein Kunde – beispielsweise in der Haftpflichtversicherung – keinen Cent, wenn er einen Schaden grob fahrlässig verursacht hatte. Nun ist die Zahlung des Versicherers abhängig von der Schwere des Verschuldens. Der Verbraucher wird somit anteilig entschädigt.
Außerdem entfällt die Regel, dass dem Versicherer die volle Jahresprämie auch dann zusteht, wenn der Vertrag im Laufe eines Jahres außerplanmäßig endet, etwa durch Kündigung oder Rücktritt. Jetzt steht dem Unternehmen nur noch soviel Prämie zu, wie er Versicherungsschutz gewährt. Endet der Schutz beispielsweise nach neun Monaten, sind nur für neun Monate Prämie fällig – nicht mehr für zwölf Monate, wie bisher.
Was sich zum 01.01 2009 verbessert, betrifft die meisten Versicherungssparten – allerdings nicht die Lebens- und Rentenversicherungen. Hier kam es bereits zum 01.01.2008 bzw. 01.07.2008 zu Änderungen. Beispielhaft ist nun schon festgelegt, dass Kunden an den stillen Reserven der Anbieter beteiligt werden müssen. Diese Reserven entstehen, wenn der Marktwert von Wertpapieren oder Immobilien oberhalb jenes Wertes liegt, mit denen sie in der Bilanz der Versicherung in den Büchern stehen.
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